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Essen, Münster, Dortmund, 07. Oktober 2009
Gemeinsame Presseerklärung - Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) und Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe
Jeder Patient kennt es: Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, sofern sie verschreibungspflichtig sind und vom Arzt im zugelassenen Anwendungsgebiet verordnet werden. Dasselbe gilt für Methoden, die in den ärztlichen Leistungskatalog aufgenommen sind. Ausnahmen davon gibt es nur in eng umschriebenen Situationen und auf Antrag. Wenn es zum Beispiel in akut lebensbedrohlichen Situationen keine anerkannten Behandlungsmethoden gibt, dürfen ausnahmsweise Methoden zur Anwendung kommen, für deren Wirksamkeit es bislang nur Indizien gibt.