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Behandlungsfehler


Besteht der Verdacht, dass die ärztlichen Sorgfaltspflichten verletzt wurden und  daraus für Versicherte ein Schaden entstanden ist, so zeigen wir nachfolgend den betroffenen Patientinnen/Patienten Wege auf, die sie gehen können.

Immer wieder sind Patientinnen/Patienten mit ihrer medizinischen Behandlung oder mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden. Wird der angestrebte Behandlungserfolg nicht erreicht, so liegt keineswegs immer ein Behandlungsfehler zugrunde - vielmehr ist der Grund meist entweder in der Erkrankung der Patientin/des Patienten selbst zu finden oder aber in einer möglichen Komplikation des Eingriffes, der bei der Patientin/dem Patienten vorgenommen wurde.

Für die Patientin/den Patient ist es dann, wenn sie/er Zweifel bezüglich ihrer/seiner Behandlung hegt, primär immer ratsam, zunächst das persönliche Gespräch mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zu suchen. Können seine Bedenken nach diesem Gespräch nicht ausgeräumt werden, so sollte die Patientin/der Patient ein Gedächtnisprotokoll verfassen, indem sie/er den Behandlungsablauf beschreibt und darlegt, aus welchem Grund ein Behandlungsfehler vermutet wird.

Die Patientin/der Patient hat dann unter anderem die Möglichkeit, sich an ihre/seine Krankenkasse zu wenden, um ihren/seinen Behandlungsfehlervorwurf von Medizinern beurteilen zu lassen, die sich z. B. im MDK Nordrhein auf die Begutachtung von vermuteten Behandlungsfehlern in einem speziellen Fachteam spezialisiert haben.

Darüber hinaus kann die Patientin/der Patient – gegebenenfalls unterstützt durch ihre/seine Rechtsanwältin bzw. ihren/seinen Rechtsanwalt – auch ein Privatgutachten einholen, das jedoch entsprechend honoriert werden muss.

Das primäre Ziel sollte im Falle eines festgestellten Behandlungsfehlers eine außergerichtliche Einigung mit dem Haftpflichtversicherer der beschuldigten Ärztin/des beschuldigten Arztes sein. Da ein Klageverfahren langwierig und teuer ist, sollte es die Ausnahme darstellen.

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Wie kann die Krankenkasse ihre Versicherten (betroffenen Patienten) unterstützen?


Auf Grundlage des § 66 SGB V kann die Krankenkasse ihre Versicherten bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfes unterstützen. Hierzu legt sie die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, die entweder vom Patienten selbst oder von der Krankenkasse zusammengetragen werden, dem MDK vor. Letzteres setzt voraus, dass der Versicherte eine Entbindung von der Schweigepflicht unterzeichnet, damit die behandelnden Ärzte dem MDK oder der Krankenkasse die Behandlungsdokumente zuschicken können.
Liegen alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor, so wird der Fall entweder in einem persönlichen Gespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse und dem Arzt des MDK geklärt oder es wird eine kurze Stellungnahme/ein Gutachten erstellt. Welcher Weg gewählt wird, hängt von der Konstellation des Einzelfalles ab.

Dieses Verfahren ist für den Patienten kostenfrei und ist nicht von der Zustimmung des beschuldigten Arztes abhängig. Im Falle eines festgestellten Behandlungsfehlers nimmt der MDK Nordrhein auch zu dem Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung Stellung und unterstützt somit den Patienten über die Erstellung des Erstgutachtens hinaus bei der Durchsetzung seiner Ansprüche.


 


 
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