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Das Kompetenz Centrum Onkologie (KCO) ist beim MDK Nordrhein beheimatet und ein unabhängiger bundesweit tätiger Gutachterdienst.

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Hilfsmittel


Ihre Krankenkasse hat den MDK Nordrhein zur Begutachtung einer Ihnen verordneten komplexen Hilfsmittelversorgung eingebunden und Sie wollen sich im Vorfeld informieren?

Beim MDK Nordrhein führen speziell ausgebildete Sozialmedizinerinnen/-mediziner die Hilfsmittelbegutachtung  durch. Vielfach können komplexe Hilfsmittelverordnungen nicht allein nach Aktenlage begutachtet werden. Dann lädt der MDK die Betroffenen zu einer Befragung und persönlichen Untersuchung in eines seiner wohnortnah gelegenen Beratungs- und Begutachtungszentren (BBZ) ein. In besonderen Fällen erfolgt die Begutachtung auch in der häuslichen Umgebung bzw. am Aufenthaltsort, ggf. auch in einer Therapieeinrichtung. Dabei erheben unsere Sozialmedizinerinnen/-mediziner einen ganzheitlichen Befund und nutzen die Gelegenheit, die Versicherte/den Versicherten und ggf. ihre/seine Bezugspersonen objektiv und unabhängig zu beraten.

Bei der Untersuchung werden Körperschädigungen als Folgen von Krankheiten und Behinderungen mit ihren konkreten Beeinträchtigungen der Aktivitäten im gesamten Lebensbereich der/des Betroffenen erfasst.

Ein Beispiel: Die Eignung des Hilfsmittels "Rollstuhl" wird nicht alleine durch die Diagnose "Querschnittslähmung" mit der daraus resultierenden Gehunfähigkeit beeinflusst. Maßgeblich für die Eignung eines Rollstuhls sind vor allem die Aktivitäten und Zielvorstellungen der/des Betroffenen in ihrem/seinem persönlichen Umfeld (Wohnung, Familie), im Alltag und im Beruf und damit die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt. All das entscheidet nach Prüfung der individuellen Gesamtsituation über die Auswahl des Rollstuhls, seinen Antrieb (Aktiv- oder Elektrorollstuhl) sowie über seine Funktions- und Zusatzelemente.

Ziel unserer sozialmedizinischen Beratung ist eine qualitativ hochwertige Hilfsmittelversorgung, die die individuellen Umstände der/des Versicherten berücksichtigt, indem sie eine entsprechende Funktionalität erfüllt und damit auch eine bestmögliche Nutzung des Hilfsmittels gewährleistet. Gleichzeitig dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu folgen, steht dem nicht entgegen! Nach § 275 Abs. 3 SGB V beurteilt die sozialmedizinische Gutachterin/der sozialmedizinische Gutachter nicht nur die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines verordneten Hilfsmittels, sie/er erfüllt gleichzeitig den gesetzlich formulierten Auftrag, die Versicherte/den Versicherten zu beraten.

Der MDK trägt den vielfältigen Aspekten einer sachgerechten Versorgung mit Hilfs- und auch Pflegehilfsmitteln dadurch Rechnung, dass er interdisziplinäre Begutachtungsteams aus Sozialmedizinerinnen und Sozialmedizinern, Orthopädietechnikmeistern und Pflegefachkräften gebildet hat. Diese streben eine Zusammenarbeit mit den verordnenden Ärztinnen/Ärzten, den Therapeutinnen/Therapeuten und den Lieferanten der Hilfsmittel (Leistungserbringer) an.

Der Gesetzgeber hat dem MDK als neues Betätigungsfeld auch die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen aufgetragen. Dies bedeutet, dass MDK-Gutachterinnen/-Gutachter Hilfsmittel nach Anpassung und Auslieferung auf Qualität, Funktionalität und Eignung überprüfen werden. Der MDK begrüßt dies als effektive Maßnahme der Qualitätssicherung, die allen Beteiligten zugute kommen wird.

 


 
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