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Essen, 14. Mai 2010
Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") sind nicht verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Grundsatzbeschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum entschieden.
Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen.
Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten . Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus. ( Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 25 01. 2010 - Az.: S 12 P 233/09 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 - L 10 P 10/10 B ER im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@lsg.nrw.de